I. Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1
1. Der Verein führt den Namen „Kulturstadel Hemau“.
2. Er hat seinen Sitz in 93155 Hemau.
3. Das Amtsgericht Regensburg ist der ausschließliche Gerichtsstand für den Verein.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Zweck und Selbstlosigkeit
§ 2
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Er will insbesondere das Kulturleben in der Großgemeinde Hemau aktiv mitgestalten. Dies soll verwirklicht werden durch die Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie Ausstellungen, Konzerten, Lesungen, Theateraufführungen und Vorträgen etc. im Zehentstadel der Stadt Hemau sowie in dessen Umgriff und an anderen geeigneten Orten.
3. Er [der Verein] dient außerdem dem Schutz und der Pflege der natürlichen und geschichtlich gewordenen Eigenart der Heimat. Dies soll unter anderem verwirklicht werden durch den aktiven Einsatz für den Erhalt und Unterhalt von regionaltypischen Baudenkmälern.
§ 3
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Mitgliedschaft und Beiträge
§ 4
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, Anstalten und Vereine werden, die seine Ziele unterstützen.
3. Über den schriftlich vorzulegenden Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds sowie durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
5. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
7. Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Diese kann auch sonstige Leistungen beschließen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
2. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit sowie der sonstigen Leistungen ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
IV. Organe
§ 6
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung
V. Vorstand
§ 7
1. Der Verein wird vom Gesamtvorstand geleitet. Dieser besteht aus erstem und zweitem Vorsitzenden, Schriftführer und Schatzmeister.
2. Dem Gesamtvorstand ist mit vier Beisitzern ein Ausschuß beigegeben. Wichtige Entscheidungen trifft der Gesamtvorstand im Einvernehmen mit dem Ausschuß.
3. Gesamtvorstand und Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Der Beirat, bestehend aus dem 1. Bürgermeister der Stadt Hemau, den kulturpolitischen Sprechern der Stadtratsfraktionen und weiteren Personen des öffentlichen Lebens, steht dem Gesamtvorstand in beratender Funktion zur Seite.
5. Die Beiräte werden vom Gesamtvorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen.
§ 8
1. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
2. Für den zweiten Vorsitzenden gilt dies im Innenverhältnis jedoch nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden.
VI. Mitgliederversammlung
§ 9
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tages-ordnungspunkte mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin Anträge zur Mitglieder-versammlung müssen spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Alle zwei Jahre wählt sie den Gesamtvorstand und den Ausschuß sowie zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
5. Stimmberechtigt sind sowohl ordentliche Mitglieder als auch Ehrenmitglieder. Dabei hat jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.
§ 10
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder und beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, der die Versammlung leitet.
2. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung abzuzeichnen.
3. Eine Änderung der Satzung und des Zwecks kann nur von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
VII. Auflösung
§ 11
1. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder. Er kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen der Stadt Hemau zu, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 2. Januar 2005 im Bürgersaal des Zehentstadels von Hemau beschlossen.