Satzung

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1

1. Der Verein führt den Namen „Kulturstadel Hemau“.
2. Er hat seinen Sitz in 93155 Hemau.
3. Das Amtsgericht Regensburg ist der ausschließliche Gerichtsstand für den Verein.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck und Selbstlosigkeit

§ 2

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abga­benordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Er will insbesondere das Kulturleben in der Großgemeinde Hemau aktiv mitgestalten. Dies soll verwirklicht werden durch die Planung, Organi­sation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie Aus­stellungen, Konzerten, Lesungen, Theateraufführungen und Vorträgen etc. im Zehentstadel der Stadt Hemau sowie in dessen Umgriff und an anderen geeigneten Orten.
3. Er [der Verein] dient außerdem dem Schutz und der Pflege der natürlichen und geschichtlich gewordenen Eigenart der Heimat. Dies soll unter anderem verwirklicht werden durch den aktiven Einsatz für den Erhalt und Unterhalt von regionaltypischen Baudenkmälern.

§ 3

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen­det werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begün­stigt werden.

III. Mitgliedschaft und Beiträge

§ 4

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, Anstalten und Vereine werden, die seine Ziele unterstützen.
3. Über den schriftlich vorzulegenden Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds sowie durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
5. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Ein­haltung einer Frist von vier Wochen.
6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wir­kung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfas­sung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben wer­den. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
7. Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern er­nannt werden.

§ 5

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mit­gliederversammlung. Diese kann auch sonstige Leistungen beschlie­ßen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
2. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit sowie der sonstigen Lei­stungen ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

IV. Organe

§ 6

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung

V. Vorstand

§ 7

1. Der Verein wird vom Gesamtvorstand geleitet. Dieser besteht aus er­stem und zweitem Vorsitzenden, Schriftführer und Schatzmeister.
2. Dem Gesamtvorstand ist mit vier Beisitzern ein Ausschuß beigegeben. Wichtige Entscheidungen trifft der Gesamtvorstand im Einvernehmen mit dem Ausschuß.
3. Gesamtvorstand und Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Der Beirat, bestehend aus dem 1. Bürgermeister der Stadt Hemau, den kulturpolitischen Sprechern der Stadtratsfraktionen und weiteren Per­sonen des öffentlichen Lebens, steht dem Gesamtvorstand in beratender Funktion zur Seite.
5. Die Beiräte werden vom Gesamtvorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen.

§ 8

1. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der erste und der zweite Vorsit­zende. Jeder von ihnen ist einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
2. Für den zweiten Vorsitzenden gilt dies im Innenverhältnis jedoch nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden.

VI. Mitgliederversammlung

§ 9

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberu­fen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tages-ordnungspunkte mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin Anträge zur Mitglieder-versammlung müssen spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsor­gan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern be­stimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereins­organ übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Alle zwei Jahre wählt sie den Gesamtvorstand und den Ausschuß sowie zwei Rech­nungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand beru­fenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederver­sammlung zu berichten.
5. Stimmberechtigt sind sowohl ordentliche Mitglieder als auch Ehrenmit­glieder. Dabei hat jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder ei­nem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.

§ 10

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder und beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor­sitzende, der die Versammlung leitet.
2. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Ver­sammlung abzuzeichnen.
3. Eine Änderung der Satzung und des Zwecks kann nur von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

VII. Auflösung

§ 11

1. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder. Er kann nur nach rechtzeitiger An­kündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen der Stadt Hemau zu, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 2. Januar 2005 im Bürgersaal des Zehentstadels von Hemau beschlossen.